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§ 302 BGB

Nutzungen

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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