Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen› Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten § 333 BGB Zurückweisung des Rechts durch den Dritten Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 332 Änderung durch Verfügung von Todes wegen bei Vorbehalt § 334 Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten