Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen› Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten § 334 BGB Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten Einwendungen aus dem Vertrag stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 333 Zurückweisung des Rechts durch den Dritten § 335 Forderungsrecht des Versprechensempfängers