Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen› Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen› Untertitel 1 Rücktritt § 348 BGB Erfüllung Zug-um-Zug Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 347 Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt § 349 Erklärung des Rücktritts