Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen› Titel 5 Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen› Untertitel 1 Rücktritt § 349 BGB Erklärung des Rücktritts Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 348 Erfüllung Zug-um-Zug § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung