Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 3 Aufrechnung § 388 BGB Erklärung der Aufrechnung Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 387 Voraussetzungen § 389 Wirkung der Aufrechnung