Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 3 Aufrechnung § 389 BGB Wirkung der Aufrechnung Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 388 Erklärung der Aufrechnung § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung