Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse› Titel 3 Aufrechnung § 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 389 Wirkung der Aufrechnung § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte