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§ 403 BGB

Pflicht zur Beurkundung

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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