Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 404 BGB Einwendungen des Schuldners Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 403 Pflicht zur Beurkundung § 405 Abtretung unter Urkundenvorlegung