Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung § 413 BGB Übertragung anderer Rechte Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer