Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 6 Schuldübernahme § 414 BGB Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 413 Übertragung anderer Rechte § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer