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§ 423 BGB

Wirkung des Erlasses

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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