Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 423 BGB Wirkung des Erlasses Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 422 Wirkung der Erfüllung § 424 Wirkung des Gläubigerverzugs