Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 424 BGB Wirkung des Gläubigerverzugs Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 423 Wirkung des Erlasses § 425 Wirkung anderer Tatsachen