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§ 43 BGB

Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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