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§ 44 BGB

Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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