Gesetze › BGB › Buch 1 Allgemeiner Teil› Abschnitt 1 Personen› Titel 2 Juristische Personen› Untertitel 1 Vereine› Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 44 BGB Zuständigkeit und Verfahren Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit § 45 Anfall des Vereinsvermögens