Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 430 BGB Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 429 Wirkung von Veränderungen § 431 Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung