Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern § 431 BGB Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger § 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung