Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 1 Kauf, Tausch› Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs› Kapitel 3 Vorkauf § 470 BGB Verkauf an gesetzlichen Erben Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist § 471 Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz