Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 1 Kauf, Tausch› Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs› Kapitel 3 Vorkauf § 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben § 472 Mehrere Vorkaufsberechtigte