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§ 471 BGB

Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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