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§ 479g BGB

Abweichende Vereinbarungen

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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