Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 1 Kauf, Tausch› Untertitel 5 Tausch § 480 BGB Tausch Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 479g Abweichende Vereinbarungen § 481 Teilzeit-Wohnrechtevertrag