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§ 520 BGB

Erlöschen eines Rentenversprechens

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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