Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 4 Schenkung § 521 BGB Haftung des Schenkers Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens § 522 Keine Verzugszinsen