Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 6 Leihe § 598 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Leihe Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 597 Verspätete Rückgabe § 599 Haftung des Verleihers