Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 6 Leihe § 599 BGB Haftung des Verleihers Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 598 Vertragstypische Pflichten bei der Leihe § 600 Mängelhaftung