Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 6 Leihe § 600 BGB Mängelhaftung Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 599 Haftung des Verleihers § 601 Verwendungsersatz