Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 8 Dienstvertrag und ähnliche Verträge› Untertitel 1 Dienstvertrag § 613 BGB Unübertragbarkeit Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 612a Maßregelungsverbot § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang