Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge› Untertitel 1 Werkvertrag› Kapitel 2 Bauvertrag § 650h BGB Schriftform der Kündigung Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der schriftlichen Form. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung § 650i Verbraucherbauvertrag