Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste› Untertitel 1 Auftrag § 667 BGB Herausgabepflicht Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes