Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste› Untertitel 1 Auftrag § 668 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 667 Herausgabepflicht § 669 Vorschusspflicht