Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste› Untertitel 1 Auftrag § 670 BGB Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 669 Vorschusspflicht § 671 Widerruf; Kündigung