Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 12 Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste› Untertitel 1 Auftrag § 669 BGB Vorschusspflicht Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 668 Verzinsung des verwendeten Geldes § 670 Ersatz von Aufwendungen