Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 14 Verwahrung § 688 BGB Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 687 Unechte Geschäftsführung § 689 Vergütung