Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 14 Verwahrung § 689 BGB Vergütung Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung