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§ 690 BGB

Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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