Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 14 Verwahrung § 690 BGB Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 689 Vergütung § 691 Hinterlegung bei Dritten