Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 14 Verwahrung § 697 BGB Rückgabeort Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers § 698 Verzinsung des verwendeten Geldes