Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 14 Verwahrung § 698 BGB Verzinsung des verwendeten Geldes Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 697 Rückgabeort § 699 Fälligkeit der Vergütung