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§ 746 BGB

Wirkung gegen Sondernachfolger

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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