Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 17 Gemeinschaft § 746 BGB Wirkung gegen Sondernachfolger Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss § 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände