§ 747 BGB
Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle