Gesetze › BGB › Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse› Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse› Titel 17 Gemeinschaft § 758 BGB Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber § 759 Dauer und Betrag der Rente