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§ 759 BGB

Dauer und Betrag der Rente

(1)

Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2)

Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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