Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 1 Besitz § 870 BGB Übertragung des mittelbaren Besitzes Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 869 Ansprüche des mittelbaren Besitzers § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz