Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 1 Besitz § 871 BGB Mehrstufiger mittelbarer Besitz Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes § 872 Eigenbesitz