Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 1 Besitz § 872 BGB Eigenbesitz Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 871 Mehrstufiger mittelbarer Besitz § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung