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§ 941 BGB

Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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