Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 2 Ersitzung § 941 BGB Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 940 Unterbrechung durch Besitzverlust § 942 Wirkung der Unterbrechung