Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 2 Ersitzung § 942 BGB Wirkung der Unterbrechung Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge