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§ 942 BGB

Wirkung der Unterbrechung

Wird die Ersitzung unterbrochen, so kommt die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht; eine neue Ersitzung kann erst nach der Beendigung der Unterbrechung beginnen.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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