Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 2 Ersitzung § 944 BGB Erbschaftsbesitzer Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge § 945 Erlöschen von Rechten Dritter