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§ 967 BGB

Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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