Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 6 Fund § 967 BGB Ablieferungspflicht Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 966 Verwahrungspflicht § 968 Umfang der Haftung