Gesetze › BGB › Buch 3 Sachenrecht› Abschnitt 3 Eigentum› Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen› Untertitel 6 Fund § 968 BGB Umfang der Haftung Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bürgerliches Gesetzbuch · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 967 Ablieferungspflicht § 969 Herausgabe an den Verlierer